Kirchgemeindeversammlung

Die Kirchgemeindeversammlung ist die «Legislative» (Gesetzgebende) der Kirchgemeinde Täuffelen. (Analog zur politischen Gemeindeversammlung)

In der Regel im Frühjahr und im Herbst lädt der Kirchgemeinderat die Stimmberechtigten zur Versammlung ein. Stimmberechtigt sind alle über 18-jährigen Mitglieder der reformierten Kirchgemeinde Täuffelen.

Die Stimmberechtigten können zu den vom Rat veröffentlichten Traktanden nicht nur «Ja» oder «Nein» sagen. Hier ist auch Platz für Diskussionen. Der Versammlung ist es ebenfalls erlaubt, die Traktanden zu ergänzen, abzuändern oder sie gar an den Rat zur Überarbeitung zurückzuweisen. Dieser direkte Austausch soll zum gegenseitigen Verständnis unterschiedlicher Ansichten und Meinungen beitragen.

Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, aber das Wort nicht verlangen oder ergreifen. Der Kirchgemeinderat hingegen darf nicht stimmberechtigte Personen zur Beratung eines Geschäftes beiziehen und zu Wort kommen lassen. 


Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 03.12.2025

Traktanden

  1. Budget 2026; Genehmigung (einstimmig)
    - unveränderte Kirchensteueranlage von 0.161 Einheiten
    - Aufwandsüberschuss Budget Erfolgsrechnung CHF 80'425.20
  2. Verpflichtungskredit Sanierung Pfarrhaus, Friedweg 1, CHF 150'000.- ; Genehmigung (einstimmig)
  3. Wahlen
    - Neuwahlen Kirchgemeinderäte/-rätinnen Legislatur 2026–2029; alle bisherigen Kirchgemeinderäte/-rätinnen sind wiedergewählt
    - Neuwahlen Präsidium 2026; neu gewählt ist Ulrich Zimmer

Beschwerdemöglichkeit
Gegen die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann wegen Rechtsverletzung eine Beschwerde erhoben werden (Artikel 63 ff Verwaltungsrechtspflegegesetz Kanton Bern VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Kirchgemeindeversammlung zu laufen (Artikel 67 VRPG).

Die Fristen betragen:
- 30 Tage bei Sachgeschäften (Do 04.12.2025 bis Fr 02.01.2026)  
- 10 Tage bei Wahlen (Do 04.12.2025 bis Mo 15.12.2025) 

Die Beschwerde ist beim Regierungsstatthalteramt Aarberg, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.